Architekten nehmen bei Bauvorhaben eine Schlüsselposition ein. Bei Streitfällen sollte der Bauherr während und nach der Bauphase sein Recht kennen.
Gut geplant ist halb gebaut – doch oft ist unklar, ob der Architekt für reine Planungsleistungen Honorar erhalten soll. Während dieser meist darauf beharrt, erste Skizzen und Vorentwürfe vergütet bekommen zu müssen, anersehen viele Bauherren diese Tätigkeiten noch als kostenlose Werbezwecke zum Ziel des Auftragserhalts. Es ist immer eine individuelle Entscheidung eines Gerichts, wann die Akquise eines Architekten endet und die vereinbarte Tätigkeit beginnt.
Zur Validität eines gültigen Architektenvertrages genügt in jedem Falle schon die mündliche Abmachung. Darüber hinaus gilt, wie im Vertragsrecht allgemein, auch: die Beweislast für den Vertragsschluss trägt, wer sich auch auf den Abschluss eines verbindlichen Vertrages beruft. Das heißt im Klartext: wenn Architekt A von Bauherr B wegen eines Mangels verklagt wird, muss B nachweisen, dass ein mündlicher Vertrag geschlossen wurde, sofern kein schriftliches Exemplar vorliegt.
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
Ist man an dieser Stufe dann angelangt, tun sich oftmals finanzielle Streitfragen auf. In Verträgen wird häufig über ein Pauschalhonorar des Architekten Übereinkunft geschlossen.
Gemäß der HOAI müssen sowohl die veranschlagten Mindestpreise als auch die Maximalkosten eingehalten werden. Zur Bestimmung der Mindest- und Höchstpreise sind die anrechenbaren Kosten zu ermitteln (DIN 276). Das Honorar definiert sich im Großen und Ganzen nach den einzelnen Planungsposten und den entsprechenden Honorartafeln. Daraus lassen sich die Mindest- bzw. Höchstpreise mit Beachtung der anrechenbaren Kosten folgern.
Ist die Honorarforderung des Architekten letztendlich über dem Höchstsatz, kann das jedoch trotzdem rechtens sein. Allerdings braucht es dafür einen guten Sachgrund im Sinne der HOAI. Falls es diesen nicht gibt, wird – nach einer entsprechenden Beschwerde – der nach der HOAI errechenbare Höchstsatz als Summe bestimmt. Ähnliches Prinzip ist die Vorgehensweise für eine Unterschreitung der Minimalkosten. Ohne triftigen Grund für die Unterschreitung des Mindestsatzes kann der Planer diesen als endgültigen Lohn verlangen.
Größere Baumaßnahmen
Je größer das Projekt, desto empfindlicher steigen die Kosten – vor allem wenn es unerwartete Entwicklungen gibt und am Ende gar noch einen Rechtsstreit. Generell ist der Architekt berechtigt, „dazwischen zu hauen“, also Maßnahmen vorzunehmen, die er für vertretbar hält und in seiner Planung ausgewiesen sind. Denn er ist es, der zur Haftung gezogen wird. sollten Mängel oder Fehlkonstruktionen auftreten.
Auf der anderen Seite darf der Architekt sich jedoch nicht vollständig dem Wunsch und Begehren des Auftraggebers entziehen. Insbesondere dann nicht, wenn es preisgünstigere Alternative in der Konstruktionsweise und im Baumaterial gibt, mit denen der Bauherr einverstanden ist. Verweigert der Architekt diese Wünsche grundlos, hat man es mit einem hinreichenden Kündigungsgrund des Architektenvertrags zu tun.
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Ich danke Ihnen für diesen hilfreichen Beitrag bezüglich der Streitigkeiten zwischen Bauherr und Architekt. Mein Mann und ich wollen gern ein Haus bauen und informieren und deshalb noch ein Wenig bezüglich möglicher Probleme. Ich wusste noch gar nicht, dass der Architekt dazu berechtigt ist „dazwischen zu hauen“ und Maßnahmen vorzunehmen. Gut zu wissen, dass er sich jedoch nicht vollständig dem Wunsch des Auftraggebers entziehen kann. Am besten sprechen wir mit einem Anwalt für Baurecht, damit er uns außerdem bei den Verträgen helfen kann.
Ich danke Ihnen für diesen hilfreichen Beitrag bezüglich der Streitigkeiten zwischen Bauherr und Architekt. Mein Mann und ich wollen gern ein Haus bauen und informieren uns deshalb noch ein Wenig bezüglich möglicher Probleme. Ich wusste noch gar nicht, dass der Architekt dazu berechtigt ist „dazwischen zu hauen“ und Maßnahmen vorzunehmen. Gut zu wissen, dass er sich jedoch nicht vollständig dem Wunsch des Auftraggebers entziehen kann. Am besten sprechen wir mit einem Anwalt für Baurecht, damit er uns außerdem bei den Verträgen helfen kann.